Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat uns mal wieder mit einer der Strafprozessordnung bisher unbekannten Rechtsfigur beglückt. Zum Nachteil des Angeklagten, versteht sich. Was war geschehen?
In Hamburg hatte vor einiger Zeit ein Taxifahrer eine Frau in den Kofferraum seines Taxis gesperrt und war mit ihr nach Hause gefahren. Dort war er dann ohne sich weiter um die Frau zu kümmern schlafen gegangen. Die Frau konnte sich bemerkbar machen und wurde nach einigen Stunden aus dem Kofferraum befreit. So weit, so beknackt.
Jetzt steht der Mann wegen Freiheitsberaubung vor dem Landgericht. Die Staatsanwaltschaft hat gestern auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten plädiert. Das bewegt sich wohl im Bereich des Normalen .
Zur Begründung ihrer Strafzumessung hat die Staatsanwaltschaft dann allerdings Bemerkenswertes geleistet. Dem Angeklagten, der zuvor bei seinem Opfer und seiner eigenen Familie (!) um Verzeihung gebeten hatte, warf sie vor - so wohl wörtlich - ein "Geständnis zweiter Klasse" abgelegt zu haben. Zweiter Klasse - also minderwertig - deshalb, weil der Taxifahrer "kein Motiv für die unfassbare Tat" angegeben habe.
Das geht von einer erstaunlichen Fehlvorstellung der menschlichen Psyche aus, die man bei Strafjuristen in dieser Form eher nicht erwarten sollte. In der Physik mag nichts ohne Grund geschehen, aber lässt sich das so ohne weiteres auf den Menschen übertragen? Und vor allem: Wer sagt, dass sich ein Mensch der Motive seines Tuns jederzeit bewusst sein muss?
Wir alle tun ständig Dinge, deren "Motiv" - wenn man es denn so nennen will - uns nicht bewusst ist. Wenn wir Motive für unser Tun angeben, dann konstruieren wir diese in der Regel nachträglich, um damit unser Handeln zu rechtfertigen. Manche Hirnforscher gehen inzwischen bekanntlich sogar so weit, dem Menschen seinen freien Willen vollständig abzusprechen.
Zwischen all diesen im Nachhinein aufgebauten Rechtfertigungs- und Entschuldigungskonstrukten wirkt es aus Sicht meiner geradezu entwaffnend ehrlich, wenn jemand zugibt nicht zu wissen, warum er etwas getan hat. Aber die Staatsanwaltschaft vermag auch hieran nur Negatives zu finden. Erstaunlich.
"Wenn wir Motive für unser Tun angeben, dann konstruieren wir diese in der Regel nachträglich, um damit unser Handeln zu rechtfertigen"
AntwortenLöschenQuelle?
Wenn Sie morgens zur Kaffeetasse greifen oder abends duschen, dann ist die Intention ihrer Handlung nicht, den Durst zu löschen oder den Schmutz zu entfernen. Sie rechtfertigen das "in der Regel" nachträglich? Ist die Rechtfertigung nicht eher eine "Entschuldigung" für den Erfolg einer Handlung bzw. eine Handlung, die vom anfänglichen Willen/Absicht gerade abweicht?
Die Staatsanwaltschaft kann in ihrem Plädoyer reden, was sie will - maßgeblich im Falle einer Revision sind die schriftlichen Urteilsgründe - warum sich also über die Staatsanwaltschaft aufregen.
AntwortenLöschenEmotional unbefriedigend ist es immer, wenn die Hintergründe einer Tat nicht aufgeklärt werden können, weil der einzige, der etwas dazu sagen könnte, nämlich der Angeklagte, darüber schweigt. Allerdings hat er in diesem Falle meist Gründe, die die Rechtsordnung akzeptieren muss, weil sich niemand selbst zu belasten braucht. Es ist zu vermuten, dass dann, wenn der Angeklagte Angaben gemacht hätte, weitere Straftatbestände tateinheitlich im Raume gestanden wären. Spekulationen helfen aber bei der Strafzumessung nicht weiter.
Selbstverständlich gibt Geständnisse unterschiedlicher Art und Güte, und wie man als Strafverteidiger der Ansicht sein kann, das teilnahmslose Abnicken einer vom Verteidiger formulierten Erklärung zum groben äußeren Tatgeschehen - mit oder ohne "Entaschuldigung" gegenüber dem Opfer - sei genausoviel "wert" wie ein von glaubhafter Schuldeinsicht und Reue getragenes persönliches Statement, ist für mich schlicht unverständlich. Dass ein geistig gesunder Mensch nicht "einfach so" mal einen anderen Menschen mit Gewalt in den Kofferraum eines Autos verfrachtet und dort für eine Nacht einsperrt, sollte sich eingentlich auch von selbst verstehen - sowas macht man doch nicht als Übersprungshandlung.
AntwortenLöschenHmmm... im Ergebnis völlig richtig. Der Punkt ist nämlich der:
AntwortenLöschenhätte es ein Motiv gegeben, hätte es durchaus ein niederträchtiges sein können. Es geht aber nicht an, den motivlosen Täter härter zu bestrafen als den Täter, der beispielsweise aus niedrigen Beweggründen oder was auch immer handelt. Ein grausames Motiv etwa kann eine Tat noch weniger "rechtfertigen".