Und hier mal was rekordverdächtiges mit wissenschaftlicher Relevanz:
Gegen den Mandanten wurde ein Verfahren wegen Insolvenzverschleppung geführt. Als die Staatsanwaltschaft bemerkte, dass gegen den Mandanten noch ein weiteres Verfahren geführt wurde - wegen des Vorwurfs der Untreue - stellte sie das Verfahren wegen relativer Geringfügigkeit gemäß § 154 Abs. 1 StPO ein.
Das Verfahren wegen Untreue wurde schließlich in der mündlichen Hauptverhandlung ebenfalls eingestellt, nach § 153 Abs. 2 StPO. Das erste Verfahren geriet in Vergessenheit.
Nach etlichen Monaten bemerkte die Staatsanwaltschaft das vergessene Verfahren und nahm es wieder auf. Zu spät, meinte die Verteidigung, und beantragte, das Verfahren wegen eines nicht behebbaren Prozesshindernisses gleich wieder einzustellen, denn die Dreimonatsfrist des § 154 Abs. 4 StPO war längst verstrichen. Das überzeugte die Staatsanwaltschaft und man stellte das Verfahren wegen Insolvenzerschleppung abermals ein, diesmal nach § 170 Abs. 2 StPO.
Einige Wochen später kam ein Brief der Staatsanwaltschaft, mit dem diese die Wiederaufnahme des Verfahrens mitteilte. Man habe sich geirrt; § 154 Abs. 4 StPO gelte nur für gerichtliche Einstellungen und sei daher gar nicht anwendbar.
Das Verfahren werde daher fortgeführt. Höchst zweifelhaft, fand die Verteidigung, muss sich die Staatsanwaltschaft nicht auch an ihren eigenen Rechtsansichten festhalten lassen?
Vor einigen Tagen nun kam ein Brief des zuständigen Oberstaatsanwaltes, der das Verfahren nunmehr nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt hat. Wird es wohl die letzte Einstellung in dieser Sache bleiben?
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