Eine Strafverhandlung vor dem Amtsgericht Hamburg.
Angeklagt sind drei Rumänen, denen weder die Anklageschrift, noch der Eröffnungsbeschluss zugestellt - geschweige denn ins Rumänische übersetzt - noch ein notwendiger Verteidiger beigeordnet worden wäre. Nachdem ich dies und einige weitere kleinere Verfahrensfehler in der Hauptverhandlung gerügt habe, würdigt mich der Sitzungsvertreter in seinem Plädoyer persönlich:
Er wirft mir vor, meine Art der Verteidigung wäre "unhanseatisch".
So so. In Hamburg sagt man Tschüß, und es gilt statt der StPO etwas, das die Staatsanwaltschaft dann wohl Hanseatentum nennen würde. Da wundert einen dann auch die eine oder andere Gerichtsentscheidung nicht mehr.
... und das Hanseatentum steht dann wohl auch über Art. 6 EMRK, oder wie?
AntwortenLöschenDieser Staatsanwalt wird sicher niemals das Bundesverdienstkreuz tragen, weder wegen "Hanseat" noch wegen Verdienste um den Rechtsstaat.
AntwortenLöschenWie sagte ein Bremer Staatsanwalt einmal in einer Strafsache, als die Grenzen der StPO verlassen wurden: "Hier gilt Allgemeines Bremer Landrecht" ;)
AntwortenLöschenHamburgische StPO - written by Heidi Kabel?
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