Die Mutter einer Mandantin sollte zur Betreuerin ihres schwerkranken Bruders bestellt werden. Der Oberarzt gibt an, die Frau etwa eine halbe Stunde über die Rechte und Pflichten eines Betreuers belehrt zu haben. Daraufhin habe sie der Bestellung zur Betreuerin zugestimmt.
Die Mutter der Mandantin kann sich an ein solches Gespräch nicht erinnern. Mit ihr habe überhaupt niemand über Betreuung gesprochen. Allerdings hätten irgendwann einige Ärzte auf sie eingeredet. Was die gesagt hätten, wisse sie nicht mehr.
So unterschiedlich kann Wahrnehmung sein.
Wann aber werden Richter, Ärzte, Polizisten und alle, die regelmäßig Personen über deren Rechte und Pflichte belehren müssen, endlich lernen, dass eine Belehrung kein Selbstzweck ist. Ihr Zweck ist auch nicht etwa, den Atemluftanteil in der Raumluft zu erhöhen. Ihr Zweck ist, dem Belehrten ein vorgegebenes Wissen zu vermitteln. Erst wenn der Belehrte dieses Wissen erlangt hat, war die Belehrung erfolgreich. Und dazu genügt es in der Regel nicht, abstrakte Rechtsausführungen von einem Zettel herunterzuleiern und hinterher zu behaupten, man hätte aber belehrt.
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