Montag, 10. März 2014

Teilweise strafbefreiend


Der Uli. Hat noch viel mehr hinterzogen als alle gewusst, geahnt oder auch nur gedacht hätten. Jetzt hat er es zugegeben. Das Geständnis im Wortlaut findet sich hier. Der "Focus" hatte es zuerst.

Mal abgesehen von aller Verwunderung, die dieses Geständnis zum jetzigen Zeitpunkt bei seriösen Strafverteidigern und Steuerrechtlern auslösen dürfte - eins ist jetzt doch wohl klar: Die Selbstanzeige des Herrn H. aus M. dürfte erstens unwirksam sein und er dürfte das zweitens auch gewusst haben.

Denn wäre sie wirksam gewesen, wäre dieses Privileg mit dem Geständnis dahin. Er wird es also gewusst haben und einfach nur sehr spät die Flucht nach vorne angetreten haben. Eine "teilweise strafbefreiende" Selbstanzeige, wie sie ebenfalls der focus hier  herbeizitiert, gibt es aber nicht. Hat man nicht alles angegeben, ist die Selbstanzeige unwirksam.

Damit dürfte die einzige noch offene Frage im Prozess beantwortet sein. Jetzt geht es nur noch um die Strafhöhe. Der BGH sagt übrigens, dass jenseits von einer Million hinterzogener Steuern keine Bewährungsstrafe mehr denkbar sei.

Uli H. hat nach eigenen Angaben 18,5 Millionen hinterzogen.

6 Kommentare:

  1. So einfach ist es aber leider nicht.
    Die in der Selbstanzeige nicht erklärten 15 Mio € können z.B. verjährt oder nicht steuerpflichtig (z.B. binäre Optionen) sein.
    Evtl. also nur Strategie um Herrn H. in einem besseren Licht dastehen zu lassen.

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  2. Alles sehr komisch. Ich verstehe die Startegie nicht. Interessant ist ja auch. was der Spiegel berichtet: Hoeneß soll gesagt haben, dass die Selbstanzeige nicht mit den Ermittlungen des Spiegels zu tun hätten. Darauf soll sein Anwalt gesagt haben: "Herr Hoeneß, erzählen Sie doch keinen vom Gaul!"
    Ich verstehe die Strategie dahinter nicht.
    http://www.spiegel.de/wirtschaft/uli-hoeness-im-steuerprozess-geraet-der-fc-bayern-boss-unter-druck-a-957845.html

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    1. Korrektur: es muss heißen "Ermittlungen des Sterns" und nicht "Ermittlungen des Spiegels"

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  3. Der BGH spricht zum Glück nicht von "Bewährungsstrafe", da das Gesetz eine solche nicht vorsieht. Bitte mal bei wikipedia nachlesen.

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  4. Und der BGH sagt auch nicht, dass die "Bewährungsstrafe" nicht mehr "denkbar" sei - sie muss nur die Ausnahme bleiben.

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  5. Ich weiß gar nicht, wie man im Hinblick auf § 371 Abs. 3 AO von der Wirksamkeit einer Selbstanzeige ausgehen kann. Hat der Verteidiger den Paragraphen nicht zu Ende gelesen?

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