tag:blogger.com,1999:blog-2975748812315194046.post7943365061838706919..comments2024-02-07T05:11:43.270-08:00Comments on NEBGEN: Täter + Opfer ≠ AusgleichNEBGEN - rough justicehttp://www.blogger.com/profile/13918093236144960443noreply@blogger.comBlogger3125tag:blogger.com,1999:blog-2975748812315194046.post-33910253185095093832014-07-10T08:17:50.508-07:002014-07-10T08:17:50.508-07:00Hach, wie schön, dass ich doch neulich eine Schulu...Hach, wie schön, dass ich doch neulich eine Schulung bei einem BGH-Richter a. D. gemacht habe, die genau dieses Theme behandelte.<br /><br />Das wichtigste beim TOA ist die Befriedungswirkung. Diese muss in einer schriftlichen Einigung jedem Fall festgehalten werden. D. h. es ist kein TOA, wenn der Täter und Opfer sich bloß auf die Zahlung des dem Opfer eh zustehenden Schadenersatz einigen, aber kein WOrt darüber vorhanden sind, dass das Opfer damit in jedweder Hinsicht seinen vollen Rechtsfrieden wieder hergestellt sieht. Es kann aber ein TOA sein, wenn der Täter darüber hinaus ein Opfer bringt. Oder aber sogar, wenn der Täter dem Opfer mangels Leistungsfähigkeit weniger zahlt, als dem Opfer zusteht, aber das Opfer erklärt, dass es damit zufrieden sei, dass die Situation der Parteien damit befriedet sei und es den Täter von der restlichen Zahlung freistellt. <br /><br />Kurz zusammengefasst: Zentral beim TOA ist immer die "Befriedungsfunktion" (nicht die Befriedigung der Ansprüche des Opfers). <br /><br />Wenn sich die Parteien darauf nicht einigen können, gibt es eben keinen TOA. Außer der "T" kann es sich leisten und legt dem "O" zum "A" eine Summe hin, die ein eigenes Opfer darstellt (!) das "O" deutlich über die Maßen hinaus befriedigt.<br /><br />Und der Mandant, der erst zum RA geht, nachdem die Strafantragsfrist für eine Körperverletzung abgelaufen ist, hat dann eben genauso Pech wie der Mandant, der sich bei der Polizei erst um Kopf und Kragen redet, bevor er seinen Verteidiger konsultiert.Thorstennoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-2975748812315194046.post-64692050711512972132014-07-10T06:15:00.289-07:002014-07-10T06:15:00.289-07:00Ich glaube, hier haben Sie etwas nicht ganz versta...Ich glaube, hier haben Sie etwas nicht ganz verstanden. Dass es zu einer solchen Eskalation kommt, liegt nicht am Täter-Opfer-Ausgleich sondern daran, dass die Staatsanwaltschaft in einem solchen Fall Anklage erhebt.Ich gebe Ihnen Recht, dass es völlig egal ist, wer angefangen hat (können Sie auch auf meinem Blog nachlesen).<br /><br />Der Täter-Opfer-Ausgleich ist eigentlich gerade in solchen Fällen sinnvoll, weil die beiden Streithähne sich dann gegenseitig entschuldigen können. Im Täter-Opfer-Ausgleich ist es durchaus vorgesehen, dass beide Täter sind und es geht auch nicht nur darum, dass sich einer entschuldigt oder irgendetwas zahlt. Vielleicht wäre es gut gewesen, wenn Sie sich über den Täter-Opfer-Ausgleich genauer informiert hätten.<br /><br />Es geht hierbei auch nicht um Opferschutz (für echte Opfer ist es oft sogar nicht so einfach, sich mit dem Täter an einen Tisch zu setzen). Es geht darum, in Fällen, in denen zwischen den Beteiligten eine Beziehung besteht, diese zu klären.Gerfried Braunehttp://www.mediation-saar.denoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-2975748812315194046.post-50514771102255094132014-07-10T06:13:29.801-07:002014-07-10T06:13:29.801-07:00Sehr geehrter Herr Kollege,
ich gebe Ihnen zwar i...Sehr geehrter Herr Kollege,<br /><br />ich gebe Ihnen zwar insoweit recht, dass die Namensgebung des TOA und die darin typischerweise vorgesehene Rollenverteilung für solche Fälle unglücklich ist. Dennoch erlebe ich insbesondere in Rheinland-Pfalz, dass der TOA gerade in solchen Fällen (Familiäre oder häusliche Gewalt, Bagatellstreitigkeiten zwischen Bekannten mit beiderseitigen Verschuldensanteilen) dennoch durchaus ein probates Mittel zur Befriedung solcher Konflikte genutzt wird. Bei einem kompetenten TOA-Moderator wird das nämlich durchaus ein Gespräch auf Augenhöhe, bei dem auch eine wechselseitige Entschuldigung rauskommen kann. Wenn von vorne herein keine hohen Strafen im Raum stehen, kommt es sogar häufig vor, dass die StA nach § 153a vorläufig einstellt mit der einzigen Auflage, einen TOA durchzuführen, d.h. der Anspruch auf die endgültige Einstellung entsteht unabhängig vom konkreten Ergebnis des TOA, der Beschuldigte muss nur ernsthaft daran mitwirken und es muss irgendeine Einigung herauskommen (Und auch dann, wenn nur deshalb keine Einigung herauskam, weil das "Opfer" ersichtlich auf überzogenen Forderungen beharrt hat, kommt es oft zur Einstellung). Anonymousnoreply@blogger.com