tag:blogger.com,1999:blog-2975748812315194046.post398239094823456637..comments2024-02-07T05:11:43.270-08:00Comments on NEBGEN: Bedauerliches deutsches RechtNEBGEN - rough justicehttp://www.blogger.com/profile/13918093236144960443noreply@blogger.comBlogger9125tag:blogger.com,1999:blog-2975748812315194046.post-86832051459745565532013-11-22T07:52:01.497-08:002013-11-22T07:52:01.497-08:00plus -enplus -enAnonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-2975748812315194046.post-24603167705726601422013-11-22T07:50:09.555-08:002013-11-22T07:50:09.555-08:00Ist die Verwechslung nicht eher auf Ihrem Mist gew...Ist die Verwechslung nicht eher auf Ihrem Mist gewachsen, Herr Nebgen? Der Münchner Jurist sprach laut FAZ von der Verjährung von Ansprüchen. Sie waren es, der die Frage nach der Verjährung von Eigentum stellte. Und Sie waren der einzige. Natürlich kann Eigentum nicht verjähren, es ist ja auch kein Anspruch (vgl. § 194 BGB). Aber der Anspruch aus § 985 BGB kann verjähren - und darum ging es dem Münchner Jurist wohl.Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-2975748812315194046.post-14109753888384116442013-11-21T05:34:16.913-08:002013-11-21T05:34:16.913-08:00Vielleicht liegt das Problem weniger in der Ersitz...Vielleicht liegt das Problem weniger in der Ersitzung oder in der Verjährung, sondern ganz allgemein in der Vererbbarkeit von Eigentum. Wieso sollte jemand 1.400 Bilder in seiner Wohnung horten dürfen, nur weil sein Vater einstmals irgendwie an diese Bilder kam?<br /><br />Ob diese Lotterie des Lebens wirklich so schützenswert ist, wie Art. 14 I 1 GG es postuliert, erscheint mir zweifelhaft.Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-2975748812315194046.post-39665091066275110782013-11-21T03:09:35.341-08:002013-11-21T03:09:35.341-08:00Das Bedauerliche ist, dass bei der Schuldrechtsref...Das Bedauerliche ist, dass bei der Schuldrechtsreform 2002 dieses Resultat vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen wurde - es fehlte im Gesetzgebungsverfahren nicht an Gegenvorschlägen und wissenschaftlichen Stellungnahmen zur Reform des Verjährungsrechts, die genau auf die Raubkunst abstellten (z.B. Siehr, ZRP 2001, 346). Der Gesetzgeber - und zwar der von 2002 und nicht der von 1949 - hat es nicht anders gewollt.Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-2975748812315194046.post-72562357291219763472013-11-20T10:49:41.138-08:002013-11-20T10:49:41.138-08:00Jura, ick find dir knorke. Danke Herr Nebgen.Jura, ick find dir knorke. Danke Herr Nebgen.Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-2975748812315194046.post-13324094395468059122013-11-20T08:55:59.189-08:002013-11-20T08:55:59.189-08:00In welcher Welt leben Sie denn?
Herr N. würde auc...In welcher Welt leben Sie denn?<br /><br />Herr N. würde auch in diesem Fall auf juristische Spitzfindigkeiten verzichten. Letztlich ist er als Organ der Rechtspflege auch der Wahrheit verpflichtet. Und wenn beispielsweise der Mandant die Oma des Richters massakriert hat - und? Herr N. würde dann niemals einen Ablehnungsantrag gegen den Richter stellen.<br /><br />Herr N. ist die personifizierte materielle Gerechtigkeit. Da kann sich so mancher Rechtsverdreher noch ne Scheibe von abschneiden.Der Gerechtehttp://gerechter.denoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-2975748812315194046.post-78763919434753981032013-11-20T08:29:56.253-08:002013-11-20T08:29:56.253-08:00Kollege Stadler, Sie verwechseln das (unverjährbar...Kollege Stadler, Sie verwechseln das (unverjährbare) Eigentum mit dem (verjährbaren) Herausgabeanspruch aus § 985. Juristen können so spitzfindig sein!NEBGEN - rough justicehttps://www.blogger.com/profile/13918093236144960443noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-2975748812315194046.post-33350027219375955342013-11-20T06:38:09.433-08:002013-11-20T06:38:09.433-08:00Herr Nebgen würde niemals Verjährungsvorschriften ...Herr Nebgen würde niemals Verjährungsvorschriften anwenden.<br /><br />Es sei denn, sie wirkten zugunsten seiner Mandanten.<br />Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-2975748812315194046.post-20004961410703807352013-11-20T02:46:28.239-08:002013-11-20T02:46:28.239-08:00Sie fragen, seit wann Eigentum verjähren kann? Der...Sie fragen, seit wann Eigentum verjähren kann? Der Herausgabeanspruch des Eigentümmers nach § 985 BGB verjährt nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ziemlich einfach. Verjährungsvorschriften sind natürlich immer irgendwie bedauerlich.Stadlernoreply@blogger.com